Über uns  |  Impressum   |  Kontakt  |

EG-Öko-Verordnung

Seit dem 24. Juni 1991 ist der ökologische Landbau und die Kennzeichnung entsprechender Lebensmittel und Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft  (EU) amtlich geregelt.

Da Lebensmittel aus ökologischem (Bio- ) Anbau am Markt oft höhere Preise erzielen wie vergleichbare Produkte aus konventionellem Anbau, wurde die  EU-Öko-Verordnung geschaffen, um die Verbraucher vor missbräuchlicher Verwendung von Begriffen wie "Bio", "ökologischer Anbau" und verwandter bzw. abgeleiteter Begriffe zu schützen.

Die EU-Öko-Verordnung ist die Basis, auf der auch die privaten Bio-Verbände aufbauen müssen.

Wenn Sie sich für die vollständigen Verordnungstexte interessieren, lesen Sie bitte hier. Wir haben hier wesentliche Teile für Sie zusammengefasst.


Geltungsbereich

  • unverarbeitete pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie lebende Tiere
  • verarbeitete pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie lebende Tiere
  • Futtermittel und Futtermittelausgangsstoffe

Kennzeichnung

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel dürfen nur dann als ökologisch erzeugt gekennzeichnet werden, wenn sie unter Anderem

  • aus Betrieben stammen, die sich einem standardisierten Kontrollverfahren unterstellen und die im Anhang 1 der Verordnung beschriebenen Grundregeln des ökologischen Landbaus einhalten
  • oder durch einen kontrollierten Betrieb aus einem Nicht-EU-Land eingeführt sind und eine durchgehende Einhaltung von Produktions- und Weiterverarbeitungsstandards nachgewiesen werden kann, die mindestens gleichwertig mit den EU-Bestimmungen sind
  • nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden
  • keine gentechnisch veränderten Organismen zu ihrer Erzeugung verwendet wurden
  • bereits das Saatgut bzw. Stecklinge und sonstiges vegetatives Vermehrungsmaterial nach ökologischen Richtlinien erzeugt wurde
  • weniger als 5 Prozent bestimmter Lebensmittelzusätze und Mineralien enthält, die wiederum genau geregelt sind
  • bei Fleischprodukten die Rückverfolgbarkeit und lückenlose Kontrollen gewährleistet sind
  • bei Wildpflanzensammlung die Ernteflächen in den drei Jahren vor der Sammlung nicht mit Mitteln behandelt wurden, die im ökologischen Lndbau verboten sind und wenn die Ernte das Habitat nicht schädigt.

Grundregeln des ökologischen Landbaus

  • angemessener Umstellungszeitraum von zwei, bei mehrjährigen Kulturen drei Jahren, desgleichen bei Futterflächen für die Tierhaltung
  • Umstellungszeitraum von einem Jahr bei Rindern und Pferden für die Fleischerzeugung; Umstellungszeitraum von 6 Monaten für kleine Wiederkäuer und Schweine sowie bei Tieren für die Milcherzeugung.
  • Weite Fruchtfolgen mit Gründüngung, Tiefwurzlern und Leguminosen (Bindung athmosphärischen Stickstoffs)
  • Verwendung von Kompost und organischen Düngemitteln aus ökologischer Tierhaltung
  • Regelmässiges Verbot mineralischer Düngemittel
  • ganzheitliche Schädlingsbekämpfung, das heißt z. B. geeignete Sortenwahl, Fruchtfolgen, Bodenbearbeitung und Schaffung günstiger Umgebungen für Nützlinge
  • flächengebundene Tierhaltung, das heißt, die Anzahl der Tiere muss so begrenzt werden,  daß Überweidung und Erosion verhindert werden und die tierischen Ausscheidungen ausgebracht werden können, ohne die Umwelt und insbesondere das Grundwasser zu belasten
  • die Tierhaltung wird voll in den natürlichen Kreislauf vom Boden über die Pflanze zum Tier integriert und fördert in Kombination mit Leguminosen und Futterpflanzen die langfristige Erhaltung und Verbesserung der Böden und die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft
  • die Tiere können über einen begrenzten Zeitraum auf einer Gemeinschaftsweide gehalten werden, sofern diese Weide seit mindestens drei Jahren nicht mit Mitteln behandelt wurde, die im ökologischen Landbau verboten sind. Die Erzeugnisse, die während dieser Zeit von den Tieren gewonnen werden (z.b Käse) dürfen jedoch nur dann als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn die Tiere in angemessener Weise von anderen Tieren getrennt wurden, die nicht nach den Regeln des ökologischen Landbaus gehalten werden.
  • geeignete, möglichst einheimische Tier-Rassenwahl für die lokalen Umweltbedingungen.
  • Jungtiere müssen ebenfalls aus Produktionseinheiten des ökologischen Landbaus stammen und zeitlebens in diesem System verbleiben
  • die Tiere müssen mit Futtermitteln aus ökologischem Anbau gefüttert werden. Das Futter soll den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere decken und dient eher zur Verbesserung der Qualität als dem Schaffen von Masse.
  • Die Jungtieraufzucht bei Säugetieren erfolgt auf Milchbasis.
  • Antibiotika, Wachstumsförderer und sonstige Arznei- und Leistungsförderungsmittel dürfen in der Tierernährung nicht verwendet werden. Ebenso ist die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel zur Krankheitsvorbeugung verboten. Die Tiergesundheit soll durch geeignete Tierrassen, artgerechte Haltung, hochwertiges Futter und regelmässigen Auslauf sichergestellt werden. Für die Behandlung von Krankheiten sollen vorzugsweise pflanzliche und homöopathische Erzeugnisse sowie Spurenelemente verwendet werden.

Tierhaltungspraxis

  • möglichst natürliche Fortpflanzung
  • den Tieren dürfen keine unnötigen Schmerzen zugefügt werden. Enthornung, Abkneifen der Zähne, Kupieren des Schwanzes und Stutzen der Schnäbel dürfen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, soweit es für die Tiergesundheit erforderlich ist. Ebenso muss bei der Kastration das Leiden der Tiere auf ein Minimum beschränkt werden.
  • Die Tiere dürfen nicht angebunden gehalten werden
  • Gruppenhaltung muss sich nach den Bedürfnissen der betreffenden Tierart richten, während Tiertransporten und vor der Schlachtung müssen die Tiere möglichst stressbegrenzend behandelt werden.
  • das Mindestschlachtalter für die verscheidenen Geflügelarten ist klar festgelegt und deutlich höher wie in der konventionellen Haltung
  • eine artgerechte Tierhaltung, die das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet und eine Überweidung verhindert, mit ungehindertem Zugang zu Futterstellen und Tränken, ausreichend Stell- Frei- und Weideflächen sowie reichliche Belüftung und angemessener Witterungsschutz müssen gewährleistet sein. In den  Ställen müssen bequeme, trockene, nicht perforierte Liegeflächen mit ausreichend Einstreu vorhanden sein.
  • Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden
  • Bienenstöcke müssen in einer Umgebung aufgestellt werden, in der die Gewinnung von Imkereierzeugnissen in ökologischer Qualität praktikabel ist. In einem Umkreis von 3 Kilometern um die Stöcke muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen des ökologischen Anbaus oder aus Wildpflanzen bestehen und in ausreichendem Ausmaß vorhanden sein. Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, verwendetes Wachs, Propolis oder Pflanzenöle müssen aus ökologischem Anbau stammen

 

Ausnahmeregelungen

  • für Marken, die schon vor dieser Verordnung eingetragen waren bzw. bei später der EU beigetretene Ländern vor deren Beitritt, sind die Bestimmungen für die Verwendung der Begriff "ökologisch" und "Bio" bedeutend weniger streng, die Verbraucher müssen jedoch klar darauf hingewiesen werden, daß es sich dabei nicht um Erzeugnisse aus ökologischem Anbau gemäß der EU-Öko-Verordnung handelt.
  • Während der Umstellungsphase auf den ökologischen Landbau müssen die Produkte einen entsprechenden Namenszusatz enthalten
  • Aus vielen Zutaten zusammengesetzte Lebensmittel dürfen bis zu 30 % aus einer Reihe klar definierter Zusatzstoffe enthalten.
  • unter bestimmten Vorraussetzungen (Fehlen von Alternativen, keine Berührung mit verzehrbaren Teilen während der Wachstumsperiode) dürfen bestimmte chemische Schädlingsbekämpfungsmittel angewandt werden
  • beim Fehlen biologischer Alternativen sind einige Dünge- und Bodenverbesserungsmittel zugelassen.
  • wenn für den Bestandsaufbau oder zur Bestandsergänzung in der Tierhaltung nicht genügend Tiere aus ökologischer Haltung verfügbar sind, können unter bestimmten Umständen Jungtiere aus nichtökologischer Tierhaltung eingebracht werden, dies bedarf einer gesonderten Genehmigung.
  • konventionelle Tierfuttermittel sind in begrenztem, geringem Umfang während eines Übergangszeitraums erlaubt , wenn nachgewiesen wird, daß nicht genügend Futter aus ökologischem Anbau zur Verfügung steht.
  • Antibiotika und andere chemisch-synthetische Tierarzneimittel sind auf Anordnung eines Tierarztes zulässig
  • künstliche Besamung ist zulässig
  • In Ställen, die vor August 2000 fertiggestellt wurden, dürfen Rinder für eine Übergangsfrist bis Ende 2010 in Anbindung gehalten werden, ebenso in kleinen Betrieben mit wenigen Tieren, sofern die Tiere mindestens zweimal wöchentlich Auslauf haben.
  • bei ausreichender Bewegungsfreiheit muß im Winter kein Freigang gewährt werden; die Endmast von Rindern, Schweinen und Schafen darf für längstens drei Monate oder maximal ein Fünftel der Lebensdauer in Stallhaltung erfolgen
  • Für neue Bienenbestände oder während der Umstellung darf Wachs aus nicht-ökologischen Quellen unter bestimmten Bedingungen verwendet werden, sofern nicht ausreichend ökologisch produziertes Wachs am Markt verfügbar ist.
  • zur Desinfektion der Ställe und zur Parasitenbekämfung darf eine Reihe festgelegter chemisch-synthetischer Stoffe verwendet werden, soweit rein ökologische Massnahmen dafür nicht ausreichend sind.